Der Paragraph §14a wurde beschlossen und Ihr sollt euch alle danach richten. Kurz gesagt ihr sollt Dimmen statt Abregeln.
Einige denken jetzt bestimmt, was hat sich da unserer Regierung wieder ausgedacht, aber der Paragraph §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (kurz EnWG) wurde genau deshalb geschaffen, damit Verbraucher, also Ihr, Anspruch auf Anschluss eurer Wallbox und oder Wärmepumpe habt und euer Netzbetreiber darf dafür die Stromzufuhr drosseln aber nicht auf null zurückfahren.
Was das jetzt für euch bedeutet, wie Ihr das ganze umsetzt und wie dieser Paragraf deine Stromrechnung beeinflussen und zur intelligenten Energieoptimierung beitragen kann. Dass erfährst du in diesem Video.
Hier ein kurze Zusammenfassung
Pflichten von Verteilnetzbetreibern und Verbrauchern
Verbraucher / Betreiber
Der Kunde muss der Steuerbarkeit zustimmen.
Inkaufnahme erforderlicher Komforteinschränkungen durch Steuermaßnahmen des Netzanschlusses oder der Ladesäule / Wärmepumpe.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist.
Teilnahmeverpflichtungen Verbraucher
Für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gilt:
•Teilnahmeverpflichtung ohne Ausnahme.
•Pflicht zur Sicherstellung der Anbindung an das IMS über Steuereinrichtung (MSB) bzw. – soweit nicht verfügbar / vorhanden – an die Steuereinrichtung des Netzbetreibers.
•Anders als bislang vorgeschrieben: separater Zählpunkt nicht unbedingt erforderlich
Netzbetreiber
Keine Ablehnung eines Netzanschlusses wegen möglicher Überlastungen im Verteilernetz zulässig (seit 01.01.2024).
Eine Steuerung ist nur zur Verhinderung oder Behebung einer konkreten Gefährdung oder Störung im lokalen Netz zulässig.
Teilnahmeverpflichtungen Netzbetreibern
Zur Teilnahme verpflichtet sind:
•Alle Verteilnetzbetreiber
•Alle Niederspannungs-Netzgebiete
•Alle Niederspannungs-Leitungsstränge
Übergangsregelungen
für Verbraucher
Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neuen Regelungen.
Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin angeschlossen wurden, gelten folgende Übergangsregelungen:
Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber
Für Bestandsanlagen mit bestehender §14a EnWG-Vereinbarung (ausgenommen Nachtspeicherheizungen) müssen bis zum 01.01.2029 in das Zielmodell überführt werden.