So. Nov 24th, 2024

Der Paragraph §14a wurde beschlossen und Ihr sollt euch alle danach richten. Kurz gesagt ihr sollt Dimmen statt Abregeln.

Einige denken jetzt bestimmt, was hat sich da unserer Regierung wieder ausgedacht, aber der Paragraph §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (kurz EnWG) wurde genau deshalb geschaffen, damit Verbraucher, also Ihr, Anspruch auf Anschluss eurer Wallbox und oder Wärmepumpe habt und euer Netzbetreiber darf dafür die Stromzufuhr drosseln aber nicht auf null zurückfahren.

Was das jetzt für euch bedeutet, wie Ihr das ganze umsetzt und  wie dieser Paragraf deine Stromrechnung beeinflussen und zur intelligenten Energieoptimierung beitragen kann. Dass erfährst du in diesem Video.

Hier ein kurze Zusammenfassung

Pflichten von Verteil­netz­be­trei­bern und Verbrau­chern

Verbrau­cher / Betreiber

Der Kunde muss der Steu­er­bar­keit zustimmen. 

Inkauf­nahme erfor­der­li­cher Komfort­ein­schrän­kungen durch Steu­er­maß­nahmen des Netz­an­schlusses oder der Lade­säule / Wärme­pumpe. 

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tung mit den notwen­digen tech­ni­schen Einrich­tungen einschließ­lich Steue­rungs­ein­rich­tungen ausge­stattet wird und stets steu­erbar ist.

Teil­nah­me­ver­pflich­tungen Verbrau­cher

Für die steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tung gilt:
•Teil­nah­me­ver­pflich­tung ohne Ausnahme.
•Pflicht zur Sicher­stel­lung der Anbin­dung an das IMS über Steu­er­ein­rich­tung (MSB) bzw. – soweit nicht verfügbar / vorhanden – an die Steu­er­ein­rich­tung des Netz­be­trei­bers. 
•Anders als bislang vorge­schrieben: sepa­rater Zähl­punkt nicht unbe­dingt erfor­der­lich

Netz­be­treiber

Keine Ableh­nung eines Netz­an­schlusses wegen mögli­cher Über­las­tungen im Vertei­ler­netz zulässig (seit 01.01.2024).

Eine Steue­rung ist nur zur Verhin­de­rung oder Behe­bung einer konkreten Gefähr­dung oder Störung im lokalen Netz zulässig. 

Teil­nah­me­ver­pflich­tungen Netz­be­trei­bern

Zur Teil­nahme verpflichtet sind: 
•Alle Verteil­netz­be­treiber
•Alle Nieder­span­nungs-Netz­ge­biete
•Alle Nieder­span­nungs-Leitungs­stränge

Über­gangs­re­ge­lungen 
für Verbrau­cher

Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neuen Rege­lungen. 

Für Bestands­an­lagen, die bereits vor diesem Termin ange­schlossen wurden, gelten folgende Über­gangs­re­ge­lungen:

Bestands­an­lagen mit Steue­rung durch den Netz­be­treiber

Für Bestands­an­lagen mit beste­hender §14a EnWG-Verein­ba­rung (ausge­nommen Nachtspei­cher­hei­zungen) müssen bis zum 01.01.2029 in das Ziel­mo­dell über­führt werden.

Von admin

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